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WAS BEI EINEM TODESFALL ZU TUN IST

„Wie gut, wenn jemand da ist, der an alles denkt.“ – Wenn jemand verstorben ist, muss vieles bedacht und geregelt werden. Da ist es gut, wenn man jemanden an seiner Seite hat, der weiß, was zu tun ist.

In diesen ersten, schweren Tagen der Trauer sind wir gerne Ihr Wegbegleiter. Das meiste können Sie getrost uns überlassen.

Zu Hause sterben

Oft spüren die Menschen das Ende ihres Lebens und haben dann den Wunsch, zu Hause zu sterben. Es ist wichtig für sie, bis zuletzt in Ihrem vertrauten Umfeld leben und dort sterben zu können und dabei von ihren lieben Angehörigen begleitet zu werden. Das kann für alle eine wertvolle Erfahrung sein.

Wenn der Tod dann eingetreten ist, stellt der gerufene Arzt (Hausarzt) nach der Totenbeschau den Totenschein aus. Der Leichnam darf bis zu 36 Stunden ohne Sondergenehmigung zu Hause aufgebahrt werden. Für die erforderlichen Hygienemaßnahmen sorgen wir gerne für Sie.

 

Todesursache ungeklärt

Wenn der gerufene Arzt (z.B. Notarzt) den Patienten nicht kennt und keine klaren Anhaltspunkte für den Tod erkennen kann füllt er den Totenschein mit dem Vermerk aus: „Todesursache ungeklärt“. Dies hat zur Folge, dass der Arzt die Kriminalpolizei benachrichtigen muss. Diese Maßnahme verunsichert die Familie des Verstorbenen in ihrer emotionalen Ausnahmesituation. Teilen Sie den Beamten der Kriminalpolizei oder einem evtl. dazu gerufenen Notfallseelsorger mit, welches Bestattungsunternehmen Sie beauftragen wollen. Wir stehen Ihnen dann gerne zur Seite.

Die ausgestellte Todesbescheinigung muss immer beim Verstorbenen bleiben. Nur mit ihr darf der Bestatter den Verstorbenen vom Sterbeort überführen.

Im Krankenhaus/Pflegeeinrichtung sterben

Auch wenn ein Angehöriger im Krankenhaus verstorben ist, ist es meist noch möglich vor Ort eine angemessene Zeit des Abschiednehmens zu ermöglichen. In vielen Einrichtungen gibt es besonders dafür vorgesehene Abschiedsräume.

Tod durch Unfall oder Suizid

In diesem Fall werden immer die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft benachrichtigt. Ob eine Obduktion vorgenommen werden soll entscheidet die Staatsanwaltschaft.

 

 

Im Hospiz sterben

Das Personal im Hospiz ist speziell ausgebildet und geht ganz und gar auf die Wünsche der Todkranken Gäste ein. Im Fokus stehen das Wohlergehen und die palliative Versorgung der Menschen in ihrer letzten Lebensphase, sowie deren Angehörigen.

Wenn Sie vom Tod Ihres Angehörigen benachrichtigt worden sind und evtl. nochmals vor Ort Abschied genommen haben, wenden Sie sich zunächst, am besten telefonisch, an uns. Wir legen mit Ihnen einen Termin für ein Beratungsgespräch fest und vereinbaren, wann der Verstorbene abgeholt werden kann.

Was alles bedacht und geregelt werden muss  finden Sie unter Leistungen.

Das meiste können wir Ihnen abnehmen.

Dienstleistungen am Verstorbenen übernimmt der Bestatter:

  • Abholen
  • Waschen
  • Herrichten
  • Ankleiden des Verstorbenen (Talar oder eigene Kleidung)
  • Überführungen zum Friedhof, ggf. zur Feuerbestattung

Todesfall bekanntgeben

  • Verwandte und Bekannte direkt benachrichtigen (Todesanzeigekarten)
  • Todesanzeige bzw. Danksagung in Zeitung/Amtsblatt

Standesamt

  • Todesfall anmelden
  • Sterbeurkunden ausfertigen lassen
  • Beerdigungstermin vereinbaren
  • Grabstelle aussuchen
  • evtl. Antrag auf Feuerbestattung

Pfarramt

  • Terminabsprache für die Beisetzung
  • Gestaltung der Trauerfeier
  • Sterbeurkunde abgeben

Steinmetz

  • Plattenbeschriftung in Auftrag geben
  • Grabstein bei bereits vorhandenem Grab entfernen lassen.

Trauerdrucke

  • Sterbebildchen
  • Todesanzeigekarten
  • Danksagungskarten
  • Zeitungsanzeigen

Blumenschmuck

  • Sarginnenschmuck und Sargbukett
  • Kränze, Schalen, Handsträuße
  • Aufdruck der Kranz-/Schalenschleifen

Freier Trauerredner

wenn keine kirchliche Beerdigung
gewünscht wird.

  • Gestaltung der Trauerfeier

Bus

für die Fahrt von der Kirche zum Friedhof.

Versicherungen

  • abmelden
  • Auszahlungen beantragen

Krankenkasse

  • abmelden

Rente

  • abmelden

Liste ohne Anspruch auf Vollständigkeit.